Skip to main content

Abrechnungshilfen

EBM

Für die wirtschaftliche Erbringung von Laborleistungen kann für niedergelassene Ärzte ein Wirtschaftlichkeitsbonus beansprucht werden. Jeder Ausnahmekennziffer werden bestimmte Laboruntersuchungen zugeordnet. Diese Laboruntersuchungen bleiben bei der Berechnung des Fallwerts der Praxis für Laboruntersuchungen unberücksichtigt.

Wichtig für die Arztpraxis:

  • Es können mehrere Ausnahmekennziffern pro Behandlungsfall bei Vorliegen der genannten Untersuchungsindikationen angegeben werden.
  • Ihre Arztpraxis meldet die Ausnahmekennziffern mit der Quartalsabrechnung auf dem jeweiligen Auftrag an die zuständige KV.

Die Gesamtübersicht zum Download: Laborausnahmekennziffern und ausgenommene GOP ab dem 4. Quartal 2024

Weitere Details und Berechnungsmodelle finden Sie auch auf der Seite der KVHB unter https://www.kvhb.de/praxen/nachrichten/detail/so-funktioniert-der-wirtschaftlichkeitsbonus-fuer-laborleistungen

Die KBV hat angekündigt, die begrenzenden Fallwerte zur Berechnung des Wirtschaftlichkeitsbonus Labor zum 1.07.2025 für alle Arztgruppen abzusenken. Damit werden die Fallwerte an die seit 1. Januar 2025 geltende neue Bewertung von Laborleistungen angepasst. Weitere Details dazu finden Sie unter: https://www.kbv.de/html/1150_74094.php

 

Untersuchungsindikation

Kennnummer EBM

Vor Einleitung einer Antibiotikatherapie oder bei persistierender Symptomatik vor erneuter Verordnung (Bestimmung 32.1 Nr. 6 EBM) 32004

Antivirale Therapie der chronischen Hepatitis B oder C mit Interferon und/oder Nukleosidanaloga

32005

Erkrankungen oder Verdacht auf Erkrankungen, bei denen eine gesetzliche Meldepflicht besteht oder Mukoviszidose

32006

Leistungen der Mutterschaftsvorsorge gemäß der Mutterschafts-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses bei Vertretung, im Notfall oder bei Mit- bzw. Weiterbehandlung

32007

Anfallsleiden unter antiepileptischer Therapie oder Psychosen unter Clozapintherapie

32008

Allergische Erkrankungen bei Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr

32009

Therapie der hereditären Thrombophilie, des Antiphospholipidsyndroms oder der Hämophilie

32011

Erkrankungen unter antineoplastischer Therapie oder systemischer Zytostatika-Therapie und/oder Strahlentherapie

32012

Substitutionsgestützte Behandlung Opiatabhängiger gemäß den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses

32014

Orale Antikoagulantientherapie

32015

Manifeste angeborene Stoffwechsel- und/oder endokrinologische Erkrankung(en) bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

32017

Chronische Niereninsuffizienz mit einer endogenen Kreatinin-Clearance < 25 ml/min

32018

HLA-Diagnostik vor einer Organ-, Gewebe- oder hämatopoetischen Stammzelltransplantation und/oder immunsuppressive Therapie nach erfolgter Transplantation

32020

Therapiebedürftige HIV-Infektionen

32021

Manifester Diabetes mellitus

32022

Rheumatoide Arthritis (PCP) einschl. Sonderformen und Kollagenosen unter immunsuppressiver oder immunmodulierender Langzeit-Basistherapie

32023

Erkrankungen oder Verdacht auf prä- bzw. perinatale Infektionen

32024

 

GOÄ

Das Urteils des Bundesgerichtshofs vom 25.01.2012 (Az.: 1 StR 45/11) bezieht Position zur GOÄ-Abrechnung nicht eigen­erbrachter Laborleistungen.

Konkreter Fall: Ein Allgemeinarzt wurde zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten wegen Abrechnungsbetruges verurteilt. Der Allgemeinarzt hatte die beauftragten Laborleistungen dem Patienten selbst mit einem Aufschlag auf den Preis des Labors in Rechnung gestellt (s. DÄ, Jg. 109, Heft 20 vom 18. März 2012). Das Gericht sieht in dem Verstoß gegen die Amtliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) kein Kavaliersdelikt, sondern eine kriminelle Handlung.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs stellt klar, dass die Abrechnung von Speziallaborleistungen ausschließlich dem durchführenden Labor obliegt, sofern es sich nicht um Basislaborleistungen (MII) in einer Laborgemeinschaft handelt. Grundlage hierfür ist die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der aktuellen Fassung. Dort heißt es:

§ 4 Abs. 2 GOÄ

Der Arzt kann Gebühren nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Als eigene Leistungen gelten auch von ihm berechnete Laborleistungen, des Abschnitts M II des Gebührenverzeichnisses (Basislabor), die nach fachlicher Weisung unter Aufsicht eines anderen Arztes in Laborgemeinschaften oder in von Ärzten ohne eigene Liquidationsberechtigung geleiteten Krankenhauslabors erbracht werden.

Wir bitten Sie, die schon bisher geltenden Vorgaben für die Abrechnung der von uns erbrachten Speziallabor­unter­suchun­gen strikt zu beachten, um jedenfalls strafrechtliche Risiken sicher ausschließen zu können.

Insbesondere ist Folgendes zu beachten:

  • Die Durchführung von Laboruntersuchungen für gesetzlich versicherte Patienten in der ambulanten kassenärztlichen Versorgung ist ausschließlich aufgrund einer Überweisung entsprechend dem Muster 10 möglich; die Abrechnung ambulanter Laborleistungen für gesetzlich versicherte Patienten erfolgt dann ausschließlich durch das Medizinische Labor Celle (MLC) gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung.

  • Die Abrechnung für privatärztliche Laboruntersuchungen, auch für Individuelle Gesund­heits­leistungen (IGeL-Leistungen), für die Sie Untersuchungsaufträge einreichen, weil Sie die­se Untersuchungen nicht selber vorhalten und auch nicht in der Laborgemeinschaft als eige­ne Leistung erbringen, kann nur durch uns als Leistungserbringer gegenüber dem Patien­ten berechnet werden. Die früher übliche und tolerierte Vorgehensweise "Abrechnung an Praxis" für Laborleistungen entfällt.

  • Spezialfall Gutachen
    Eine Rechnungsstellung von Speziallaborleistungen an Ihre Praxis ist allerdings in ausgewiesenen Sonderfällen (Gutachten z.B. für Lebensversicherungen) möglich. Die Aufträge sind in diesen Fällen gesondert mit dem entsprechenden Abrechnungszweck zu kennzeichnen.

  • Abrechnung von MII-Labor der Laborgemeinschaft weiterhin zulässig
    In der Laborgemeinschaft erbrachte MII-Basislaborleistungen dürfen nach wie vor durch Sie bezogen und mit dem entsprechenden GOÄ-Satz dem Patienten in Rechnung gestellt werden.
Weitere Informationen:

Gesetze (SGB V, StGB, BDSG)

Am 04.06.2016 hat der Gesetzgeber zwei neue Straftatbestände in das StGB eingeführt. Die neuen Paragraphen erfassen das Verhalten von Personen, welche Vorteile dafür annehmen oder gewähren, dass ein Angehöriger eines Heilberufs bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, beim Bezug bestimmter Arznei- oder Hilfsmittel, bestimmter Medizinprodukte, bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial einen Anbieter dieser Leistungen im Wettbewerb unlauter bevorzugt. Es droht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, in besonders schweren Fällen sogar bis zu fünf Jahren.

Bestechlichkeit im Gesundheitswesen (§299a StGB)

Wer  als  Angehöriger  eines  Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der  Berufsbezeichnung  eine  staatlich  geregelte  Ausbildung  erfordert,  im  Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er

  • bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder  Hilfsmitteln  oder  von  Medizinprodukten, 
  • bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln  oder  von  Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung  durch  den  Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder
  • bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial
einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Bestechung im Gesundheitswesen (§299b StGB)

Wer einem Angehörigen eines Heilberufs im Sinne des § 299a im Zusammenhang mit dessen Berufsausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er

  • bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten,
  • bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder
  • bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial

ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.  

Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen (§ 300 StGB)

In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach den §§ 299, 299a und 299b mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

  • die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder
  • der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat 

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat in einer Broschüre die rechtlichen Rahmenbedingungen für die vertragsärztliche Zusammenarbeit an etlichen Fallbeispielen erläutert. Darüber hinaus haben die Mitglieder des Vereins "Ärztliches Qualitätslabor e.V." (ÄQL e.V.) bereits vor einigen Jahren einen Verhaltenskodex etabliert, der in den letzten Monaten, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Neuerungen, vom ÄQL in Zusammenarbeit mit dem Berufsverband der Labormediziner (BDL e.V.) und dem Verband der Akkreditierten Labore in der Medizin e.V. (ALM e.V.) überarbeitet und konsentiert wurde. Die hierbei entstandene "Compliance-Richtlinie für medizinische Laboratorien" wurde vom Bundeskartellamt anerkannt und wird in Kürze im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Unsere Praxisbetreuung und die ärztlichen Kollegen geben Ihnen gerne Auskunft über zulässige und unzulässige Leistungen in der vertragsärztlichen Zusammenarbeit. Sprechen Sie uns gerne an.

Weitere Informationen:

KBV Praxiswissen: Richtig Kooperieren - Rechtliche Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit von Vertragsärzten

Compliance-Richtlinie für medizinische Laboratorien 
Verhaltenskodex der Mitglieder des Vereins „Ärztliches Qualitätslabor e.V." (ÄQL e.V.) vom 03.12.2010, geändert am 24.01.2012 und am 11.07.2016 (ÄQL-Verhaltenskodex)

BLÄK | informiert: Korruption im Gesundheitswesen - Neuerungen nach dem Antikorruptionsgesetz, Bayerisches Ärzteblatt 7-8/2016

Datenschutzrechtliche Gründe und die ärztliche Schweigepflicht machen eine sorgsame Behandlung aller Patientendaten und -befunde erforderlich. Patientenbezogene Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn eine rechtliche oder vertragliche Grundlage dafür existiert. 

Nach § 9 Abs. 4 der Berufsordnung der Ärztekammer Bremen sind Ärzte, die gleichzeitig oder nacheinander denselben Patienten untersuchen oder behandeln, untereinander von der Schweigepflicht insoweit befreit, als das Einverständnis des Patienten vorliegt oder anzunehmen ist. Eine explizite schriftliche Einwilligung des Patienten ist jedoch gem. § 73 Abs. 1b SGB V erforderlich, wenn Daten und Informationen zwischen Haus- und Fachärzten zum Zwecke der Dokumentation und weiteren Behandlung ausgetauscht werden sollen.

Somit ist die Übermittlung von Laborbefunden an Sie als einsendendem Arzt unproblematisch und auch rechtlich unbedenklich, nicht aber die Weitergabe der Befunde durch uns an Dritte. Dies ist unzulässig, wenn nicht eine explizite Einwilligung des Patienten dafür vorliegt.

Falls daher Patientenbefunde durch uns direkt per Fax an einen Dritten (z. B. Vertretungspraxis, weiterbehandelnden Arzt oder weiterbehandelndes Krankenhaus, etc.) weitergeleitet werden sollen, muss auf dem Auftragsschein eindeutig vermerkt werden, dass der Patient der Weitergabe zugestimmt hat.

Bitte schreiben Sie folgende Informationen zusätzlich auf den Auftragsschein, damit wir Ihrem Wunsch ohne Rücksprache entsprechen dürfen:

  • Die Bestätigung „Das schriftliche Einverständnis des Patienten zur Weitergabe seines Befundes liegt vor“
  • Fax- oder Telefonnummer und Name des Empfängers
  • ggf. Grund der Befundübermittlung  (Weiterbehandlung, Urlaubsvertretung, etc.)

HzV

Gilt für alle teilnehmenden Krankenkassen (HzV-Ziffernkranz), außer der AOK.

Seit 01.01.2016 wurde das Hausarztmodell der AOK Niedersachsen um den Bestandteil "Check Up 60 plus" ergänzt.

Damit verknüpft ist die Erhebung folgender Laborparameter:

  • HbA1c-Wert
  • GammaGT-Wert
  • Erhebung des vollständigen Blutstatus
  • Bestimmung des GFR-Wertes über die Erhebung des Kreatinin-Wertes

Die Vergütung dieser Parameter erfolgt im Zusammenhang mit der HzV-Pauschale direkt an den niedergelassenen Arzt. Daher dürfen diese Paramter auch nicht mittels Muster 10 oder Muster 10A beauftragt werden. Diese Laborleistungen sind ausschließlich in der Laborgemeinschaft über den HzV-Schein zu beziehen. Die Berechnung der Laborleistungen erfolgt dann über die HzV-Sammelrechnung der LG an die Arztpraxis.

„Check Up 45“ AOK Niedersachsen

Die Leistungen des Check Ups 45 bestehen inhaltlich vollständig aus den in der jeweils geltenden Richtlinie über die Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten definierten Leistungen, welche die EBM GOP 01732 abbildet. Die Leistungserbringung ist alle zwei Jahre möglich.

Ansprechpartnerin

Kerstin Ulmer-Lüchau
Tel.: +49 (0) 5141/9256-18
E-Mail schreiben