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Corona-Test im Medizinischen Labor Celle

Bitte beachten Sie, dass wir in unserem Labor keine Probenahmen auf Coronavirus-Infektion durchführen können.

Verfügbare Corona-Tests

  • RT-PCR-Test
  • Antikörpertest

Untersuchung auf Corona-Varianten mittels PCR  durch Ärzte, Krankenhäuser und Gesundheitsämter

Ab sofort bieten wir Ihnen das bestehende Untersuchungsprogramm von Abstrichproben auf das Corona-Virus mittels Polymerase-Kettenreaktion (PCR) an, um die Untersuchung auf Mutanten des Virus durch zwei weitere PCR-Untersuchungen.

Damit ist es möglich, das Vorliegen der derzeit häufigsten SARS-CoV2-Mutationen (B.1.1.7. (UK), B.1.351 (Südafrika) oder B1.1.28 (Brasilien) auszuschließen. Aus der Kombination der Ergebnisse der beiden zusätzlichen PCR-Untersuchungen können im positiven Fall auch starke Hinweise darauf abgeleitet werden, ob die UK-Variante einerseits oder die Südafrika-/Brasilien-Variante andererseits vorliegen. Eine weitere Vollgenom-Sequenzierung zur Sicherung der Spezifität und exakten Typisierung des Virusstammes kann dann ggf. anschließend in unserem Partnerlabor (Bioscientia in Ingelheim) erfolgen.

Mit dem Inkrafttreten der aktualisierten Coronavirus-Testverordnung am 27.01.2021 haben alle Personen mit initial positivem Corona-PCR-Testergebnis Anspruch auf eine variantenspezifische PCR-Testung. Die Anforderung kann durch alle Ärzte, Krankenhäuser oder den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsämter) erfolgen. Die Vergütung für die Labordiagnostik mittels eines Nukleinsäurenachweises (PCR und weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) des Coronavirus SARS-CoV-2 oder für eine variantenspezifische PCR-Testung einschließlich der allgemeinen ärztlichen Laborleistungen, Versandmaterial und Transportkosten beträgt einheitlich je Testung 50,50 €. Zusammen mit der Corona-PCR beträgt die Vergütung pro Einzelfall 101 €. Diese erfolgt aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds und ist für gesetzlich und privat Versicherte gleich. Für die ggf. anschließende Vollgenomsequenzierung gemäß der Corona-Surveillance-Verordnung wird der Gesundheitsfond mit 220 € belastet.

 Coronatestung für Urlauber und Reisende (sog. Freitestungen)

Bei Freitestungen handelt es sich nicht um medizinisch notwendige Leistungen, die daher privat vom Patienten als individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) zu bezahlen sind.

Von Praxen oder medizinischen Einrichtungen sind diese Anforderungen daher als IGeL- oder Privatleistungen anzufordern.

In der Priorisierung werden medizinisch indizierte Untersuchungen vorrangig behandelt werden.

Die Probenahme hat  durch medizinisches Fachpersonal in einer Praxis oder medizinischen Einrichtung zu erfolgen. In unserem Labor werden KEINE Abstriche genommen.

Verzögerungen in der Befunderstellung können aufgrund der hohen Auslastung der Kapazitäten im Labor zeitweise nicht ausgeschlossen werden.

Die vom Gesetzgeber geforderte 48-Stunden-Frist beginnt mit dem Datum der Befundung, nicht mit dem Probeneingang.

Änderungen des OEGD-Anforderungsformulars mit sofortiger Wirkung

Aufgrund erneut geänderter Vorgaben aus der am 30. November 2020 veröffentlichten Testverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit ist eine weitere Anpassung des Formulars OEGD erforderlich. Einzige Änderung ist, dass das Ankreuzfeld für Einreisende aus Risikogebieten im Ausland entfällt, da die Kosten für Tests bei Reiserückkehrern ab 16. Dezember 2020 nicht mehr erstattet werden. Bitte beachten Sie, dass bei Reiserückkehrern das IGeL-Formular mit der Einwilligungserklärung und Unterschrift des Patienten verwendet wird.

Das aktualisierte Formular OEGD (Stand 12.2020) kann ab sofort eingesetzt werden. Das vorhergehende Formular darf auch noch nach Inkrafttreten des neuen Formulars OEGD (Stand 12.2020) eingesetzt werden, nicht aber für Reiserückkehrer!

Denken Sie bitte auch daran, zu kennzeichnen, wenn der/die Getestete das Einverständnis zur Ergebnisübermittlung an die Corona-Warn-App gegeben hat.

Sie finden die aktualisierten Muster auf dem FTP-Server der KBV unter ftp://ftp.kbv.de/ita-update/Blankoformulare/10C_OEGD/.

Diagnostik

Der Nachweis von SARS-CoV-2 erfolgt als Direktnachweis der Virus-RNA mittels PCR aus Abstrichen oder Sekret des Respirationstraktes. Geeignet sind Nasopharynx- oder Rachenabstriche, Sputum und Nasen-/Rachen-Spülwässer.

Bitte verwenden Sie bei Abstrichen einen trockenen Abstrichtupfer ohne bakteriologisches Gel- oder flüssiges Transportmedium, ein Abstrichtupfer im Gelmedium reduziert die Nachweisempfindlichkeit des Tests!

Der Probentransport erfolgt über den üblichen Transportweg (Laborfahrer), es gelten die bekannten Sicherheitsvorkehrungen für potentiell infektiöses Material. Zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen sind nicht notwendig. Bei Postversand müssen die einschlägigen Sicherheitsvorschriften eingehalten werden. Befundverzögerungen sind zudem unvermeidlich.

Die Labordiagnostik erfolgt werktäglich fortlaufend in multiplen Ansätzen, auch samstags. Haben Sie aber bitte Verständnis dafür, dass es im Fall von analytisch erforderlichen Testwiederholungen, bei sehr hohem Probenaufkommen, technischen Defekten oder Wartungsbedarf, ggf. auch  bei Lieferengpässen seitens der Reagenzhersteller zu Verzögerungen bei der Abarbeitung und Befundmitteilung kommen kann.

  • Flussschema zur Verdachtsabklärung des RKI (externer Link)  

Abrechnung

Die SARS-CoV-2-Diagnostik ist bei medizinischer Indikation eine Leistung der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung und bei Angabe der Kennziffer 32006 budgetneutral. Zur Sicherstellung der Kostenübernahme geben Sie auf der Laborüberweisung für GKV-Patienten unbedingt die Ziffer „88240“ oder ggf. eine Kurzanamnese (Risikokontakt / Risikoaufenthalt) deutlich sichtbar an. Die Abrechnung erfolgt durch das Labor nach EBM oder GOÄ. Für Selbstzahler-/IGeL-Leistungen haben wir ein eigenes Abrechnungsformular verfügbar.

Meldepflicht

Es besteht nach §6, Abs. (1) IfSG eine namentliche Meldepflicht für den behandelnden Arzt. Als Verdachtsfälle gelten Personen, bei denen eine spezifische Untersuchung auf eine Erkrankung durch SARS-CoV-2 durchgeführt werden muss. Positive Nachweise werden auf Basis von §7, Abs. (2) IfSG vom Labor an das zuständige Gesundheitsamt gemeldet.

Weitere Informationen

  • Aktuelle Informationen zu Corona
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